Erwägungsgrund 26 32012R0260
Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachkommen und alle notwendigen Maßnahmen, auch in Bezug auf die Prüfung von Beschwerden, treffen zu können, damit gewährleistet ist, dass die Zahlungsdienstleister die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Beschwerden gegen die Zahlungsdienstnutzer vorgebracht werden können und dass diese Verordnung mit administrativen oder gerichtlichen Mitteln effektiv und effizient durchgesetzt werden kann. Um die Einhaltung dieser Verordnung zu fördern, sollten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten untereinander und gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten sowie den anderen einschlägigen zuständigen Behörden wie der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA), die gemäß den für Zahlungsdienstleister geltenden europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften benannt wurden, zusammenarbeiten.