Erwägungsgrund 31 32012R0260
Da Zahlungsdienstleister, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, deren Währung nicht der Euro ist, spezielle Vorbereitungsarbeit außerhalb des Zahlungsmarkts für ihre nationale Währung leisten müssen, sollten solche Zahlungsdienstleister die Anwendung der technischen Anforderungen um einen bestimmten Zeitraum verschieben dürfen. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten die technischen Anforderungen allerdings rasch erfüllen, um einen echten europäischen Zahlungsverkehrsraum zu schaffen, der den Binnenmarkt stärken wird.