Erwägungsgrund 37 32012R0260
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 festgelegten Fristen für Interbankenentgelte an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 festgelegten Fristen für Interbankenentgelte an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.