Erwägungsgrund 36 32012R0260
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 heben die Mitgliedstaaten zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungen ihrer Kunden bis zu 50000 EUR auf. Die Erhebung von Zahlungsverkehrsdaten für die Zahlungsbilanz begann nach dem Ende der Devisenkontrollen und hat eine wichtige Datenquelle neben weiteren Quellen wie direkten Erhebungen dargestellt, die zu hochwertigen Statistiken beigetragen haben. Mit Beginn der 1990er-Jahre entschieden sich mehrere Mitgliedstaaten dafür, sich stärker auf direkt von Unternehmen und Haushalten gemeldete Informationen zu stützen als auf von Banken im Namen ihrer Kunden gemeldete Daten. Obwohl die Meldung von Zahlungsverkehrsdaten eine Lösung darstellt, die in Bezug auf die Gesellschaft insgesamt die Kosten für Zahlungsbilanzstatistiken verringert und gleichzeitig hochwertige Statistiken sicherstellt, könnte die Aufrechterhaltung derartiger Berichtspflichten, bezieht man sich rein auf grenzüberschreitende Zahlungen, in einigen Mitgliedstaaten die Effizienz verringern und die Kosten erhöhen. Da ein Ziel des SEPA darin besteht, die Kosten von grenzüberschreitenden Zahlungen zu verringern, sollten zahlungsbilanzstatistisch begründete Berichtspflichten vollständig aufgehoben werden.