Erwägungsgrund 28 32012R0260
Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung oder Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über die aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte und Pflichten Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass diese Verfahren nur für Verbraucher oder nur für Verbraucher und Kleinstunternehmen gelten.