Erwägungsgrund 30 32012R0260
Um sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften aktuell bleiben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf diese technischen Anforderungen Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. In der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 AEUV zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene und transparente Konsultationen auch auf Sachverständigenebene und durch Konsultation der EZB und aller einschlägigen Akteure durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.