Erwägungsgrund 19 32013R1304
In Übereinstimmung mit Artikel 10 AEUV sollte die Umsetzung der vom ESF finanzierten Schwerpunkte dazu beitragen, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung von mit Mehrfachdiskriminierung konfrontierten Menschen, zu bekämpfen. Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts sollte weit gefasst werden, sodass sie andere geschlechts–spezifische Aspekte gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst. Die Umsetzung der Schwerpunkte, die durch den ESF finanziert werden, sollten ebenfalls zur Förderung der Chancengleichheit beitragen. Der ESF sollte dazu beitragen, dass den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die u. a. die Bereiche Bildung, Arbeit und Beschäftigung sowie Barrierefreiheit betreffen, nachgekommen wird. Der ESF sollte auch den Übergang von der institutionellen zur bürgernahen Betreuung fördern. Er sollte keine Maßnahmen unterstützen, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten.