Erwägungsgrund 18 32013R1304
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass die Umsetzung der durch den ESF finanzierten Prioritäten zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt. Bewertungen haben gezeigt, wie wichtig es ist, die Ziele für die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig, zeitnah und konsequent in allen Bereichen der operationellen Programme und allen Stadien ihrer Planung, Vorbereitung, Begleitung, Durchführung und Bewertung zu berücksichtigen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen, der Aus- und Weiterbildung sowie der Wiedereingliederung von weiblichen Gewaltopfern in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft durchgeführt werden.