Erwägungsgrund 21 32013R1304
Die transnationale Zusammenarbeit birgt einen erheblichen Mehrwert und sollte daher von allen Mitgliedstaaten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterstützt werden, sofern nicht hinreichende Gründe dagegen sprechen. Es ist auch notwendig, die Rolle der Kommission zu stärken, wenn es darum geht, den Erfahrungsaustausch zu erleichtern und die Durchführung relevanter Initiativen zu koordinieren.