Erwägungsgrund 10 32013R0611
Diese Verordnung enthält keine zusätzlichen Vorgaben für das von den Betreibern zu führende Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, da dessen Inhalt durch Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG bereits umfassend geregelt wird. Die Betreiber können sich aber bei der Festlegung des Verzeichnisformats auf diese Verordnung stützen.