Erwägungsgrund 6 32013R0611
Wie sich aus Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2002/58/EG ergibt, sollten die Betreiber die zuständige nationale Behörde von allen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigen. Folglich sollte es nicht im Ermessen des Betreibers liegen, ob er die zuständige nationale Behörde benachrichtigt oder nicht. Dies sollte die betreffende zuständige nationale Behörde jedoch nicht daran hindern, der Untersuchung bestimmter Verletzungen in der Weise, die sie nach geltendem Recht für geeignet hält, Vorrang einzuräumen und erforderliche Schritte zu unternehmen, um eine überzogene oder unzureichende Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu verhindern.