Erwägungsgrund 2 32013R0611
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG sind Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, unverzüglich die zuständige nationale Behörde und in bestimmten Fällen auch die von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Teilnehmer und Personen zu benachrichtigen. Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten werden in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2002/58/EG definiert als Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Union verarbeitet werden.