Erwägungsgrund 4 32013R0611
Unterschiedliche nationale Anforderungen in dieser Hinsicht können zu rechtlicher Unsicherheit, komplizierteren und umständlicheren Verfahren und erheblichen Verwaltungskosten für grenzübergreifend tätige Betreiber führen. Die Kommission hält es daher für notwendig, solche technischen Durchführungsmaßnahmen zu erlassen.