Erwägungsgrund 14 32013R0611
Die Betreiber sollten zwar aufgrund ihrer direkten vertraglichen Beziehung im Besitz der Kontaktangaben ihrer Teilnehmer sein, verfügen aber möglicherweise über keine derartigen Angaben zu anderen Personen, auf die sich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nachteilig auswirken könnte. In solchen Fällen sollte es den Betreibern gestattet sein, derartige Personen zunächst durch Bekanntmachungen in großen nationalen oder regionalen Medien, z. B. in Zeitungen, zu benachrichtigen und anschließend so bald wie möglich eine individuelle Benachrichtigung entsprechend dieser Verordnung nachzuholen. Der Betreiber ist daher an sich nicht zur Bekanntmachung in den Medien verpflichtet, sondern ist hierzu — falls er dies wünscht — berechtigt, solange er noch alle betroffenen Personen ermittelt.