Erwägungsgrund 22 32013R0611
Die Durchführung dieser Verordnung kann u. a. auf der Grundlage der von den zuständigen nationalen Behörden geführten Statistiken über die ihnen gemeldeten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bewertet werden. Diese Statistiken können beispielsweise Angaben darüber enthalten, wieviele Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den zuständigen nationalen Behörden gemeldet wurden, von wievielen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten die betroffenen Teilnehmer oder Personen benachrichtigt wurden, wieviel Zeit zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benötigt wurde und ob technische Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Statistiken sollen der Kommission und den Mitgliedstaaten kohärente und vergleichbare statistische Daten liefern und weder die Identität der meldenden Betreiber noch die Identität betroffener Teilnehmer oder Personen offenlegen. Die Kommission kann zu diesem Zweck regelmäßige Sitzungen mit zuständigen nationalen Behörden und anderen interessierten Beteiligten abhalten.