Erwägungsgrund 21 32013R0611
Die Durchführung dieser Verordnung sollte alle drei Jahre ab ihrem Inkrafttreten überprüft werden; gleichzeitig sollte der Inhalt dieser Verordnung im Lichte des dann geltenden Rechtsrahmens, einschließlich der vorgeschlagenen Datenschutzverordnung, überprüft werden. Die Überprüfung dieser Verordnung sollte — soweit möglich — mit etwaigen künftigen Überprüfungen der Richtlinie 2002/58/EG verknüpft werden.