Erwägungsgrund 7 32013R0611
Es ist angemessen, für die Benachrichtigung der zuständigen nationalen Behörde ein System vorzusehen, das unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Stufen umfasst, für die jeweils bestimmte Fristen gelten. Dieses System soll sicherstellen, dass die zuständige nationale Behörde so früh und so vollständig wie möglich informiert wird, ohne den Betreiber bei der Untersuchung der Verletzung und der Ergreifung der Maßnahmen zu behindern, die zur Eindämmung und Beseitigung der Folgen der Verletzung nötig sind.