Erwägungsgrund 13 32013R0611
Unter außergewöhnlichen Umständen sollte es dem Betreiber gestattet werden, die Benachrichtigung des Teilnehmers oder der Person aufzuschieben, falls durch die Benachrichtigung des Teilnehmers oder der Person die ordnungsgemäße Untersuchung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gefährdet würde. Außergewöhnliche Umstände wären in diesem Zusammenhang beispielsweise strafrechtliche Ermittlungen wie auch andere Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die zwar keine schwere Straftat darstellen, aber ein Aufschieben der Benachrichtigung dennoch als angemessen erscheinen lassen. Auf jeden Fall sollte die zuständige Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände beurteilen, ob sie der Aufschiebung zustimmt oder eine Benachrichtigung verlangt.