Erwägungsgrund 5 32013R0611
Diese Verordnung betrifft nur die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und enthält daher keine technischen Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG bezüglich der Aufklärung der Teilnehmer über ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit.