Erwägungsgrund 23 32014R0653
Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Etikettierungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die Kosten, die den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehen, sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Da seit der Annahme dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, sind spezifische Vorschriften zum freiwilligen Etikettierungssystem überflüssig geworden und sollten daher gestrichen werden. Das Recht der Wirtschaftsbeteiligten, Verbraucher durch freiwillige Etikettierung über die Eigenschaften des Fleisches zu unterrichten, und das Recht der Verbraucher, nachprüfbare Informationen zu erhalten, sollten jedoch nicht eingeschränkt werden. Dementsprechend sollten wie bei jeder anderen Art von Fleisch Lebensmittelinformationen über Rindfleisch, die über die obligatorische Etikettierung hinausgehen, den derzeitigen horizontalen Rechtsvorschriften entsprechen, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.