Erwägungsgrund 19 32014R0653
Wenn lebende Tiere aus Drittländern in die Union eingeführt werden, sollten sie bei der Ankunft denselben Kennzeichnungsvorschriften unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind.
Wenn lebende Tiere aus Drittländern in die Union eingeführt werden, sollten sie bei der Ankunft denselben Kennzeichnungsvorschriften unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind.