Erwägungsgrund 17 32014R0653
In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie es für angezeigt halten, nachdem sie alle diese Faktoren, einschließlich der Auswirkungen auf Kleinerzeuger, geprüft und die den Rindfleischsektor vertretenden Organisationen konsultiert haben. Bei Verbringungen von Tieren innerhalb der Union sollte dem Mitgliedstaat, der den Einsatz der elektronischen Kennzeichnung auf seinem Hoheitsgebiet obligatorisch gemacht hat, die Verpflichtung zur elektronischen Kennzeichnung von Rindern obliegen. Das sollte aber nicht bedeuten, dass dieser Mitgliedstaat verpflichtet ist, Tiere, die im Herkunftsmitgliedstaat bereits elektronisch gekennzeichnet wurden, erneut zu kennzeichnen.