Erwägungsgrund 29 32014R0653
Die Durchführung dieser Verordnung sollte überwacht werden. Die Kommission sollte daher in Bezug auf Bestimmungen zur freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und in Bezug auf Bestimmungen zur elektronischen Kennzeichnung spätestens neun Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte vorlegen, die sich mit der Durchführung dieser Verordnung sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Einführung einer unionsweiten obligatorischen elektronischen Kennzeichnung befassen. Diesen Berichten sollten erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.