Erwägungsgrund 28 32014R0653
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen; die technischen Merkmale und Einzelheiten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten; die Feststellung der vollständigen Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems; das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel; technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung; die Vorschriften über die Zusammensetzung des Kenncodes, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.