Erwägungsgrund 21 32014R0653
In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates einzurichten. Da diese Datenbanken bereits seit dem 31. Dezember 1999 voll einsatzbereit sein mussten, dürften sie in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicherstellen. Pässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Die Verordnung sollte jedoch nicht nationale Bestimmungen zur Ausgabe von Tierpässen für nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmte Tiere ausschließen.