Erwägungsgrund 8 32016R1037
Es empfiehlt sich, den Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ zu definieren und vorzusehen, dass die mit Ausführern geschäftlich verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können, sowie den Begriff „geschäftlich verbunden“ zu definieren. Ferner ist vorzusehen, dass ein Verfahren betreffend Ausgleichszölle zugunsten von Herstellern in einer Region der Union eingeleitet werden kann; für die Definition einer solchen Region sind Leitlinien festzulegen.