Erwägungsgrund 18 32016R1037
Obwohl das Subventionsübereinkommen keine Bestimmungen über die Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen enthält, ist eine solche Umgehung in ähnlichen — wenn auch nicht in gleichem — Maße wie bei Antidumpingmaßnahmen möglich. Daher ist es angemessen, in diese Verordnung Bestimmungen gegen die Umgehung aufzunehmen.