Erwägungsgrund 11 32016R1037
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, nach denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, und es sollte insbesondere vorgesehen werden, dass vorläufige Zölle frühestens 60 Tage und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden können. Diese Zölle sollten von der Kommission in allen Fällen nur für einen Zeitraum von vier Monaten eingeführt werden können.