Erwägungsgrund 12 32016R1037
Es sollten die Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festgelegt werden, durch die die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung beseitigt oder ausgeglichen werden, so dass keine vorläufigen oder endgültigen Zölle eingeführt werden müssen. Ferner sollte festgelegt werden, welche Folgen eine Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen hat und dass vorläufige Zölle eingeführt werden können, wenn der Verdacht einer Verletzung besteht oder wenn eine weitere Untersuchung zur Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der Annahme von Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem wettbewerbsschädigenden Verhalten führen.