Erwägungsgrund 10 32018R0825
In der Union sind anfechtbare Subventionen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten. Umso mehr verzerren von Drittländern gewährte anfechtbare Subventionen den Handel. Die Höhe der von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen wurde im Laufe der Zeit kontinuierlich verringert. Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichsmaßnahmen ist es im Allgemeinen nicht mehr möglich, die Regel des niedrigeren Zolls anzuwenden.