Erwägungsgrund 12 32018R0825
Die Kommission sollte in Fällen, in denen der Wirtschaftszweig der Union aufgrund höherer Sozial- und Umweltstandards mit höheren Kosten belastet ist, gegebenenfalls Interimsüberprüfungen einleiten. Darüber hinaus sollte die Kommission Interimsüberprüfungen auch einleiten, wenn sich in den Ausfuhrländern im Zusammenhang mit Sozial- und Umweltstandards die Umstände ändern. Zieht sich beispielsweise ein Land, gegen das Maßnahmen ergriffen wurden, aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, oder aus Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die in Anhang Ia der Verordnungen aufgeführt sind, zurück, so könnte die Interimsüberprüfung zur Folge haben, dass die Annahme der geltenden Verpflichtungen zurückgenommen wird. Der Umfang der Überprüfung würde sich nach der genauen Art der Änderung der Umstände richten. Diese Interimsüberprüfungen könnten auch von Amts wegen eingeleitet werden.