Erwägungsgrund 13 32018R0825
Die Kommission kann Mitteilungen zu Auslegungsfragen mit allgemeinen Leitlinien für mögliche interessierte Parteien zur Anwendung der Verordnungen annehmen. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Mitteilungen nicht rechtsverbindlich, und zwingende Vorschriften des Unionsrechts werden dadurch nicht geändert. Die Kommission wendet diese Mitteilungen getreu den allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes an, kann jedoch durch ihre Annahme nicht von ihrem Ermessensspielraum im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union abweichen. Vor der Annahme solcher Mitteilungen sollte die Kommission Anhörungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durchführen. Das Europäische Parlament und der Rat können ebenfalls ihre Standpunkte darlegen.