Erwägungsgrund 6 32018R0825
Um sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen wirksam sind, sollten die Unionshersteller die Verordnungen in Anspruch nehmen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern befürchten zu müssen. Unter besonderen Umständen ermöglichen die derzeit geltenden Bestimmungen die Einleitung einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag, sofern hinreichende Beweise für Dumping oder anfechtbare Subventionen und für eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen. Diese besonderen Umstände sollten auch den Fall einschließen, dass Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern drohen.