Erwägungsgrund 15 32018R0825
Die Kommission sollte den bestmöglichen Zugang zu Informationen für alle interessierten Parteien sicherstellen, indem sie ein Informationssystem einrichtet, über das die interessierten Parteien benachrichtigt werden, wenn die Untersuchungsdossiers um neue nicht vertrauliche Informationen ergänzt werden, und indem sie diesen Parteien die Informationen über eine Internet-Plattform zugänglich macht.