Erwägungsgrund 21 32018R0825
In Fällen, in denen Verzerrungen des Rohstoffangebots gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt wurden, sollte die Kommission eine Prüfung des Unionsinteresses gemäß Artikel 7 Absatz 2b der genannten Verordnung vornehmen. Beschließt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Zölle unter Berücksichtigung von Artikel 7 der genannten Verordnung die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung, so sollte sie die Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 der genannten Verordnung auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen durchführen.