Erwägungsgrund 19 32018R0825
Erfahrungen im Rahmen von Umgehungsuntersuchungen haben gezeigt, dass Hersteller der betroffenen Ware manchmal zwar nicht selbst an den Umgehungspraktiken beteiligt sind, jedoch mit einem Hersteller verbunden sind, der den ursprünglichen Maßnahmen unterliegt. In solchen Fällen sollte den betreffenden Herstellern die Befreiung nicht allein mit der Begründung verwehrt werden, dass sie mit einem Hersteller verbunden sind, der den ursprünglichen Maßnahmen unterliegt. Daher sollte die Bedingung, dass Hersteller der betroffenen Ware mit keinem den ursprünglichen Maßnahmen unterliegenden Hersteller verbunden sein dürfen, um von der zollamtlichen Erfassung oder der Zollausweitung befreit zu werden, wegfallen. Wenn die Umgehung in der Union stattfindet, sollte zudem die Tatsache, dass Einführer mit Herstellern verbunden sind, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, nicht ausschlaggebend sein, wenn darüber befunden wird, ob einem Einführer eine Befreiung gewährt werden kann.