Erwägungsgrund 15 32018R0842
Diese Verordnung sollte die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmten Treibhausgasemissionen aus den vom IPCC festgelegten Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall erfassen; Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten fallen nicht darunter.