Erwägungsgrund 3 32018R0842
Diese Verordnung ist Teil der Umsetzung der Beiträge der Union aus dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) geschlossenen Übereinkommens von Paris. Das Übereinkommen von Paris wurde am 5. Oktober 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates im Namen der Union abgeschlossen. Die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union sind im beabsichtigten nationalen Beitrag enthalten, den die Union und ihre Mitgliedstaaten am 6. März 2015 an das Sekretariat des UNFCCC im Hinblick auf das Übereinkommen von Paris übermittelt haben. Das Übereinkommen von Paris trat am 4. November 2016 in Kraft und tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt wird.