Erwägungsgrund 25 32018R0842
Etwaige Anpassungen des Geltungsbereichs gemäß den Artikeln 11, 24, 24a und 27 der Richtlinie 2003/87/EG sollten mit einer entsprechenden Anpassung der Höchstmenge der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen einhergehen. Soweit die Mitgliedstaaten in ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung zusätzliche Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die zuvor unter die Richtlinie 2003/87/EG fielen, aufnehmen, sollten sie daher in den unter die vorliegende Verordnung fallenden Sektoren zusätzliche Politiken und Maßnahmen durchführen, um diese Treibhausgasemissionen zu reduzieren.