Erwägungsgrund 14 32018R0842
Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde sollte die im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 umgesetzte „Mainstreaming“-Methodik gegebenenfalls weiter angewandt und verbessert werden, um auch ab 2021 auf die Herausforderungen und den Investitionsbedarf im Zusammenhang mit dem Klimaschutz reagieren zu können. Finanzierungen der Union sollten mit den Zielen des Rahmens der Europäischen Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und den im Übereinkommen von Paris festgelegten langfristigen Zielen in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten. Die Kommission sollte einen Bericht über die Auswirkungen von Unionsfinanzmitteln, die aus dem Haushalt der Union oder anderweitig gemäß dem Unionsrecht gewährt werden, auf die Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung oder die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren erstellen.