Erwägungsgrund 16 32018R0842
Die zurzeit über die nationalen Treibhausgasinventare sowie über die nationalen Register und das Unionsregister gemeldeten Daten reichen nicht aus, um auf Ebene der Mitgliedstaaten die nationalen CO2-Emissionen aus der zivilen Luftfahrt zu bestimmen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Die Union sollte die Mitgliedstaaten oder kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die Festlegung von Berichtspflichten nicht in einer Weise belasten, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. Nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende CO2-Flugemissionen machen nur einen sehr geringen Teil der gesamten Treibhausgasemissionen aus, und die Verpflichtung zur Berichterstattung über diese Emissionen wäre angesichts der im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG bereits bestehenden Berichtspflichten für den Sektor im Allgemeinen eine unangemessene Belastung. CO2-Emissionen aus der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ sollten daher für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Nullemissionen behandelt werden.