Erwägungsgrund 8 32018R0842
Bestimmte Maßnahmen der Union machen es den Mitgliedstaaten leichter, ihren Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, und sind für die notwendige Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus den unter diese Verordnung fallenden Sektoren von entscheidender Bedeutung. Zu diesen Maßnahmen gehört Gesetzgebung über fluorierte Treibhausgase, die Minderung von CO2-Emissionen aus Straßenfahrzeugen, die Energieeffizienz von Gebäuden, erneuerbare Energien, die Energieeffizienz und die Kreislaufwirtschaft ebenso wie Finanzierungsinstrumente der Union für Klimainvestitionen.