Erwägungsgrund 17 32018R0842
Die Treibhausgasemissionsreduktionsziele für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 sollten im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden geprüften Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 festgelegt werden; geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins EU-EHS aufgenommen wurden, fallen nicht darunter. Die jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2021 bis 2030 sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt und von der Kommission überprüft wurden.