Erwägungsgrund 26 32018R0842
In Anbetracht der seit 2013 unternommenen früheren Anstrengungen von Mitgliedstaaten, deren BIP pro Kopf im Jahr 2013 unter dem Unionsdurchschnitt lag, ist es angezeigt, eine begrenzte Sondersicherheitsreserve im Umfang von bis zu 105 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent einzurichten, wobei die Umweltintegrität dieser Verordnung zu wahren ist und die Anreize für Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die über die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestbeiträge hinausgehen, aufrechtzuerhalten sind. Diese Sicherheitsreserve sollte Mitgliedstaaten zugutekommen, deren BIP pro Kopf im Jahr 2013 unter dem Unionsdurchschnitt lag, deren Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 niedriger sind als ihre jährlichen Emissionszuweisungen und die Schwierigkeiten bei der Erreichung ihres Treibhausgasemissionsziels für 2030 haben, obgleich sie die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsmöglichkeiten nutzen. Mit einer Reserve dieser Größenordnung wäre ein erheblicher Teil der erwarteten kollektiven Fehlmenge der für die Inanspruchnahme in Betracht kommenden Mitgliedstaaten im Zeitraum 2021 bis 2030 — ohne zusätzliche Politiken — abgedeckt und könnten gleichzeitig die Anreize für zusätzliche Maßnahmen aufrechterhalten werden. Die Sicherheitsreserve sollte diesen Mitgliedstaaten im Jahr 2032 bereitgestellt werden, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass ihre Inanspruchnahme nicht die Erreichung des Unionsziels der Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 30 % bis 2030 in den Sektoren, die unter diese Verordnung fallen, beeinträchtigt.