Erwägungsgrund 15 32019R1148
Online-Marktplätze fungieren lediglich als Vermittler zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und Mitgliedern der Allgemeinheit, gewerblichen Verwendern oder anderen Wirtschaftsteilnehmern andererseits. Deshalb sollten Online-Marktplätze nicht unter die Definition des Begriffs „Wirtschaftsteilnehmer“ fallen und sollten nicht verpflichtet werden, ihre im Verkauf von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe tätigen Mitarbeiter bezüglich der Pflichten gemäß dieser Verordnung anzuweisen, die Identität und gegebenenfalls die Genehmigung des potenziellen Kunden zu überprüfen oder diesen um andere Informationen zu ersuchen. Allerdings sollten sie Nutzer, die regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels der Nutzung ihrer Dienstleistungen bereitstellen wollen, aufgrund der zentralen Rolle der Online-Marktplätze bei Online-Transaktionen auch auf dem Gebiet des Verkaufs von regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe klar und wirkungsvoll auf die aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten hinweisen. Ferner sollten Online-Marktplätze Maßnahmen wie beispielsweise die Bereitstellung von Instrumenten zur Erleichterung der Überprüfung von Genehmigungen ergreifen, die darauf hinwirken, dass ihre Nutzer ihren eigenen Prüfpflichten nachkommen. Angesichts der Tatsache, dass Online-Marktplätze für alle Arten von Angeboten immer wichtiger werden, und angesichts der Bedeutung dieses Beschaffungskanals einschließlich für terroristische Zwecke sollten Online-Marktplätze denselben Aufdeckungs- und Meldepflichten wie andere Wirtschaftsteilnehmer unterliegen, wenngleich die Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen sachgemäß an das spezielle Online-Umfeld angepasst sein sollten.