Erwägungsgrund 12 32019R1148
Mitarbeiter von Wirtschaftsteilnehmern, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe tätig sind, sollten den für die Mitglieder der Allgemeinheit geltenden Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, wenn sie diese Stoffe als Privatpersonen verwenden.