Erwägungsgrund 16 32019R1148
Die für Online-Marktplätze geltenden Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung sollten nicht einer allgemeinen Überwachungspflicht gleichkommen. In der vorliegenden Verordnung sollten für Online-Marktplätze nur spezielle Pflichten hinsichtlich der Aufdeckung und Meldung verdächtiger Transaktionen, die unter Nutzung ihrer Internetseite oder ihrer Rechendienste erfolgen, vorgesehen werden. Online-Marktplätze sollten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung nicht für Transaktionen haftbar gemacht werden, die trotz des Vorhandenseins angemessener, sinnvoller und verhältnismäßiger Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen nicht aufgedeckt wurden.