Erwägungsgrund 17 32019R1148
Gemäß der vorliegenden Verordnung sind Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden, unabhängig davon, ob der potenzielle Kunde Mitglied der Allgemeinheit, gewerblicher Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer ist. Die im Zusammenhang mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe bestehenden Verpflichtungen, einschließlich der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen, sollte für alle in Anhang I und II aufgeführten Stoffe unabhängig von ihrer jeweiligen Konzentration gelten. Jedoch sollten Produkte, die Ausgangsstoffe für Explosivstoffe nur in so geringem Umfang und in so komplexen Gemischen enthalten, dass die Extraktion besagter Ausgangsstoffe technisch äußerst schwierig ist, aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen sein.