Erwägungsgrund 2 32019R1148
Obwohl die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dazu beigetragen hat, die Gefährdung durch Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu verringern, ist es notwendig, das Kontrollsystem für Ausgangsstoffe, die für die Eigenherstellung von Explosivstoffen verwendet werden können, zu verschärfen. Angesichts der Anzahl der erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Interesse der Klarheit ersetzt werden.