Erwägungsgrund 14 32019R1148
Diese Verordnung sollte auch für Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Geschäfte online tätigen, unter anderem auch auf Online-Marktplätzen. Wirtschaftsteilnehmer, die online tätig sind, sollten deshalb ebenfalls ihr Personal schulen und über geeignete Verfahren verfügen, um verdächtige Transaktionen aufzudecken. Zudem sollten sie beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe nur Mitgliedern der Allgemeinheit in jenen Mitgliedstaaten bereitstellen, die ein Genehmigungssystem gemäß dieser Verordnung haben oder errichten, und nur dann, nachdem sie überprüft haben, dass das betreffende Mitglied der Allgemeinheit über eine gültige Genehmigung verfügt. Nach Überprüfung der Identität des potenziellen Kunden, beispielsweise mittels in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates genannter Verfahren, sollte der Wirtschaftsteilnehmer sich vergewissern, dass für die geplante Transaktion eine Genehmigung erteilt wurde, beispielsweise durch eine Kontrolle der Genehmigung vor Ort bei Lieferung des Ausgangsstoffs für Explosivstoffe oder — mit Zustimmung des potenziellen Kunden — durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt hat. Wirtschaftsteilnehmer, die online tätig sind, sollten auch wie offline tätige Wirtschaftsteilnehmer gewerbliche Verwender um Erklärungen über die Endverwendung ersuchen.